
In Zeiten von Corona stellen sich für unsere Mandanten eine Menge Fragen. Gerade bei Corona-Tests, Kinderkrankentagen oder Arbeitsschutz gibt es einen Klärungsbedarf, den die Kanzlei Mustermann gerne auflösen würde.
Im folgenden Beitrag geben wir Ihnen Antworten auf die dringendsten Fragen und versuchen Ihnen nützliche Tipps bereitzustellen.
Kostenübernahme für Corona-Tests
Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an.
Ausweitung der Kinderkrankentage
Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Die Krankentage gelten zudem auch für Zeiten, in denen Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen coronabedingt geschlossen sind.
Verlängerung der Fristen für Reinvestition der Ersatzbeschaffung und Investitionsabzugsbetrag
Unternehmen, die eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet haben (R 6.6 EStR), deren Frist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würde, haben nun ein Jahr mehr Zeit. Die in der Richtlinie genannten Fristen verlängern sich jeweils um ein Jahr. Eine Zwangsauflösung in 2020 kommt nicht in Betracht. Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EstG), die in 2017 gebildet worden sind, müssen ebenfalls nicht in 2020 aufgelöst werden. Auch diese Frist wurde um ein Jahr verlängert.
Corona-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundesarbeitsministerium hat Ende Januar 2021 eine „Corona-Arbeitsschutz-Verordnung“ verabschiedet. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sind allerdings im Gegenzug nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. In größeren Betrieben (ab zehn Beschäftigte) sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die soweit möglich zeitversetzt arbeiten sollen. In Fällen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sind außerdem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.
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Autor: Max Mustermann
Position: Geschäftsführer
Aktualisiert: 5. März 2021
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